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Allgemeine Geschäftsbedingungen

EINKAUFSBEDINGUNGEN DER AUSTIN POWDER GMBH UND AUSTIN POWDER VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH (in der Folge „AUSTIN“)

I. Allgemeines

1. Diese Einkaufsbedingungen sind ausnahmslos Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen, in denen AUSTIN Käufer, Auftraggeber oder sonst Lieferungs- oder Leistungsbezieher ist; sie liegen jedem Einkauf, Auftrag und jeder Bestellung von AUSTIN zugrunde. Durch Annahme des Auftrages bzw. der Bestellung durch den Verkäufer bzw. Auftragnehmer (in der Folge „AN“) mittels Auftragsbestätigung gemäß Absatz 3. oder faktischer Annahme durch Lieferung oder Leistungserbringung treten auch allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, denen AUSTIN hiermit ausdrücklich widerspricht, außer Kraft. Stillschweigen durch AUSTIN gilt nicht als Zustimmung. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des AN – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von AUSTIN ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, auch wenn der AN erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen des Vertrages zwischen AUSTIN und dem AN gilt folgende Priorität: (i) die Bestellung; (ii) die in der Bestellung integrierten Anlagen, wie etwa ein Verhandlungsprotokoll; (iii) diese Bedingungen.

2. Weder die Bestellung noch diese Bedingungen schränken weitergehende gesetzliche Ansprüche von AUSTIN ein.

3. Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher Bestellung oder Lieferabruf von AUSTIN zustande. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von AUSTIN sind erst verbindlich, wenn sie von AUSTIN schriftlich bestätigt werden. Jeder Auftrag und die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen sind vom AN unverzüglich schriftlich gegenüber AUSTIN zu bestätigen. Erfolgt binnen 8 Tagen keine derartige Auftragsbestätigung, ist AUSTIN nicht mehr an ihre Bestellung bzw. ihren Auftrag gebunden.

4. Dauerschuldverhältnisse können mangels anders lautender Vereinbarung beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich aufgekündigt werden.

5. Angebote, Kostenvoranschläge, Besuche, Bemusterungen, Beratungen und Pläne des AN sind für AUSTIN stets kostenfrei und für AUSTIN unverbindlich, auch wenn sie auf Anfrage von AUSTIN getätigt bzw. unterbreitet wurden.

II. Leistungsumfang und Gewährleistung

1. Der AN ist verpflichtet, die für seinen Liefer- und Leistungsumfang erforderlichen (etwa Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadenshaftpflicht-) Versicherungen (im angemessenen und erforderlichen Ausmaß mit entsprechender Versicherungssumme) selbst auf eigene Kosten abzuschließen. Der Abschluss dieser oder sonstiger Versicherungen schränkt die Verpflichtungen und die Haftung des AN in keiner Weise ein.

2. Eigentumsvorbehalte des AN einschließlich eines verlängerten Eigentumsvorbehalts werden von AUSTIN nicht anerkannt. Sämtliche Waren gehen mit Übergabe an bzw. Übernahme durch AUSTIN in das unbeschränkte Eigentum von AUSTIN über.

3. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus der Bestellung sowie allen zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Auftrag. Der AN hat im Rahmen seines Liefer- und Leistungsumfanges sämtliche für den vereinbarten Erfolg nötigen Lieferungen und Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in der Anfrage von AUSTIN, den technischen Unterlagen, der Bestellung oder sonstigen Unterlagen von AUSTIN nicht erwähnt werden oder aufscheinen. Die Leistung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und allen, insbesondere den die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen entsprechen. Von AUSTIN angeforderte Ursprungsnachweise hat der AN mit allen erforderlichen Angaben zu versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der AN hat AUSTIN unverzüglich zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach Österreichischem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

4. Die Fertigung des Lieferscheines durch einen Mitarbeiter der AUSTIN stellt keine Bestätigung bzw. keinen Nachweis für die ordnungsgemäße Lieferung bzw. Mangelfreiheit der Ware sondern lediglich eine Bestätigung der Übernahme durch AUSTIN dar.

5. Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 f UGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Wareneingangskontrolle findet durch AUSTIN nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel rügt AUSTIN unverzüglich. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine Mängelrüge kann jederzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfrist erfolgen. Mängel wird AUSTIN dem AN unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Bei festgestellten Mängeln ist AUSTIN berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.

6. Der AN leistet insbesondere Gewähr für die bestellkonforme, vollständige und mängelfreie Lieferung und Leistung, insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften, für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort oder für die von AUSTIN bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und Leistungen, für die Güte der Ware und für die Verwendung ordnungsgemäßen Materials. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach der vertragsgemäßen Übergabe bzw. Leistung bzw. Inbetriebnahme. AUSTIN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen. In dringenden Fällen hat AUSTIN das Recht, die erforderlichen Ersatzwaren/Ersatzstücke oder sonstige Leistung (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN selbst zu beschaffen. Für allfällige Ersatzlieferungen gilt die Gewährleistung neu wie für die Hauptlieferung.

7. Entsteht AUSTIN oder ihren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der AN haftet auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben. Der AN hält AUSTIN hinsichtlich aller Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Fehlern oder nicht vertragsgerechter Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen schad- und klaglos. Der AN erstattet auch Aufwendungen bei den Abnehmern von AUSTIN oder von AUSTIN selbst, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (etwa Rückrufaktionen) entstehen. Der AN erstattet auch die Aufwendungen, die AUSTIN gegenüber ihren Abnehmern gesetzlich oder vertraglich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der von AUSTIN bezogenen Lieferung oder Leistung zurückzuführen sind. Derartige Ansprüche kann AUSTIN bis spätestens 5 Jahre nach der Lieferung oder Leistung geltend machen.

8. Ebenso hält der AN AUSTIN für alle aus der ev. Nichtbefolgung dieser Bedingungen und AUSTIN daraus entstehenden Verpflichtungen vollkommen schad- und klaglos. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen, von denen nur einvernehmlich schriftlich abgegangen werden kann. Der AN haftet auch dafür, dass durch seine gelieferte Ware bzw. seine Leistung keine Verletzung von Patenten, Marken oder ähnlichen Rechten Dritter erfolgt, in welchem Zusammenhang er AUSTIN (auch hinsichtlich Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos hält.

9. Der AN haftet dafür, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung produziert wurden und sämtliche Genehmigungen für deren Verwendung durch AUSTIN vorliegen.

10. Als Zeitpunkt für den Gefahrenübergang gilt das ordnungsgemäße Einlangen und die Übernahme des Produktes bzw. der Leistung durch AUSTIN, bei Maschinen und Anlagen sowie Software erst nach einwandfreiem Probelauf bei AUSTIN.

11. Erfüllungsort für die Leistungspflicht des AN ist der von AUSTIN in der Bestellung bzw. im Auftrag genannte Lager- bzw. Werksstandort.

12. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Gehen die Verpackungskosten zu Lasten AUSTIN, sind nur Selbstkosten zu verrechnen. Der AN verpflichtet sich, die Kosten der Entsorgung der Verpackung zu tragen oder Verpackungsmaterial kostenlos zurückzunehmen.

13. Der AN hat sicherzustellen, dass er AUSTIN auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon sowie Ersatzteilen beliefern kann.

14. AUSTIN trifft für ihre Mittätigkeit an der Lieferung oder Leistung, insbesondere aus begleitender Kontrolle, sowie bei Übergabe etwa von Vorschriften und Dokumentationen an den AN, keinerlei Haftung oder Mithaftung; der AN verzichtet in diesem Zusammenhang auf jeden Mitverschuldenseinwand.

III. Liefertermine

1. Die vereinbarten bzw. in der Bestellung/im Auftrag angeführten Leistungs- bzw. Lieferfristen sind genau einzuhalten. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist nur nach schriftlicher Zustimmung von AUSTIN möglich. AUSTIN steht bei Überschreitung der Leistungs- bzw. Lieferfristen nach ungenützter schriftlich durch AUSTIN gesetzter angemessener Nachfrist wahlweise die Möglichkeit der Ersatzlieferung bzw. Ersatzvornahme auf Kosten des AN oder des Rücktrittes vom Vertrag sowie jedenfalls die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu. Ist für den AN erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, hat der AN dies AUSTIN unverzüglich samt der voraussichtlichen Dauer des Verzuges mitzuteilen. Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, ist AUSTIN zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN mangels Kostendeckung abgewiesen wird.

2. Wird durch Umstände, die von AUSTIN nicht zu beeinflussen sind, z.B. Ereignisse höherer Gewalt, die Abnahme des Produktes oder der Leistung erschwert oder verzögert oder sogar unmöglich gemacht, ist AUSTIN lediglich verpflichtet, die Produktionskosten zu ersetzen.

3. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit AUSTIN zulässig. AUSTIN ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

4. AUSTIN ist berechtigt, ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jede angefangene Woche des Lieferverzugs 5% des Gesamtpreises der Bestellung als Vertragsstrafe zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung von AUSTIN vorbehaltslos angenommen worden ist.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Bei den angegebenen Preisen des AN handelt es sich um Fixpreise, die keiner wie immer gearteten Preisgleitung oder preislichen Veränderung unterliegen, frei dem in der Bestellung bzw. dem Auftrag angegebenen Empfangsort, einschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Verzollung, Vergebührung sowie aller Abgaben, jedoch zzgl. Umsatzsteuer. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der AN. Ein Abgehen davon, etwa auch nachträgliche Preis- und Mengenänderungen, ist nur mit schriftlichem Einverständnis von AUSTIN möglich.

2. Allen Sendungen sind ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe der Bestellangaben von AUSTIN wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen.

3. Die Rechnungen sind unabhängig von der Lieferadresse an den Sitz von AUSTIN im Original (oder per E-Mail an erechnung@austinpowder.at) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung, von Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüchen sowie sämtlicher sonstiger Ansprüche von AUSTIN ist AUSTIN mangels anders lautender Vereinbarung berechtigt, einen Haftrücklass in Höhe von 10 % des Brutto-Rechnungsbetrages für einen Zeitraum von 30 Tagen über die vertraglich vereinbarte oder (wenn länger:) gesetzliche Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist hinaus einzubehalten. Der AN ist berechtigt, diesen Haftrücklass durch Legung einer unwiderruflichen, abstrakten und auf erstes Anfordern zahlbaren Bankgarantie einer österreichischen Großbank in Höhe des einbehaltenen Betrages abzulösen, wobei die Bankgarantie eine Laufzeit von einem Monat über die Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist hinaus aufzuweisen hat. AUSTIN hat das Recht, den Haftrücklass oder die Bankgarantie so lange zurück zu behalten, bis ein allfälliger Gewährleistungs- oder Garantiestreit beendet ist; in diesem Fall ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern. Die Bezahlung der Faktura erfolgt – vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung und unter Berücksichtigung des Haftrücklasses – innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Laufzeit der vereinbarten Zahlungskonditionen beginnt mit Einlangungsdatum der Faktura. Die Zahlung gilt mit dem Auftrag an das Bankinstitut als getätigt.

4. Sollte die zur Faktura gehörige Ware bzw. Leistung erst nach der Faktura einlangen bzw. erbracht werden, beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Einlangungstag derselben bzw. mit der Abnahme der Leistung. Als Rechnungsdatum gilt das Datum der ordnungsgemäßen Warenübernahme / Leistungsabnahme durch AUSTIN.

5. AUSTIN leistet eine in der Bestellung vereinbarte Anzahlung nur gegen Vorlage einer Anzahlungsrechnung und unter der weiteren Voraussetzung einer vollständigen Rückzahlungsbesicherung durch eine auf Kosten des AN vorzulegende unwiderrufliche, abstrakte und auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie einer von AUSTIN akzeptierten Bank.

6. AUSTIN leistet eine in der Bestellung vereinbarte Teilzahlung nur gegen Nachweis der für diese Teilzahlung vom AN vertragskonform erbrachten Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme sowie gegen Vorlage einer prüffähigen Teilrechnung.

7. Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen, wenn ihr Teillieferungen vorangegangen sind. Bereits erfolgte Teilzahlungen sind in der Schlussrechnung anzuführen.

8. Der AN kann ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, insbesondere bei Verzug von AUSTIN, nur geltend machen, wenn er selbst alle seine Verpflichtungen bzw. die Bestimmungen des Vertrages eingehalten hat. Leistungsverzug durch AUSTIN tritt nur nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zumindest vier Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei AUSTIN ein. Für entstandene Schäden haftet AUSTIN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, was der AN zu beweisen hat. AUSTIN schuldet Verzugszinsen in der Höhe von 2% p.a. über dem Basiszinssatz.

9. AUSTIN ist berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche zurückzuhalten. AUSTIN ist berechtigt, Forderungen etwa wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche gegenüber dem AN gegen dessen Forderungen aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Forderung von AUSTIN noch nicht fällig ist. Der AN ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von AUSTIN aufzurechnen.

10. Die Zahlung von AUSTIN bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bzw. Leistung oder Abrechnung noch einen Verzicht von AUSTIN auf AUSTIN zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz.

V. Datenschutz und Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung

Datenschutzrechtlich relevante Informationen, insbesondere personenbezogene Daten (wie etwa Name/Firma, Geburtsdatum/Registernummer, Adresse, Daten der Kontaktpersonen, Kontodaten), die AUSTIN oder eine verbundene Gesellschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erlangt, deren Schutz AUSTIN ein Anliegen ist, werden ausschließlich in Übereinstimmung mit den entsprechend anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und ausschließlich zur Erfüllung der entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen von AUSTIN im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum AN verwendet. Eine Datenübermittlung an Dritte (nicht mit AUSTIN verbundene Unternehmen) erfolgt nicht, mit Ausnahme von Kontodaten im Rahmen der Zahlungsabwicklung an die abwickelnden Kreditinstitute sowie an den Steuerberater oder andere der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Berater zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen. Die Daten werden bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist oder bis zum Ablauf der Produkthaftung gespeichert. Der AN stimmt in Kenntnis seiner Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch dieser Datenverarbeitung (jederzeit widerrufbar) zu.

VI. Schlussbestimmungen

1. Werbung und Publikationen über Aufträge von AUSTIN, sowie die Aufnahme von AUSTIN in die Referenzliste des AN bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AUSTIN.

2. Der AN darf seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit AUSTIN ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AUSTIN auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

3. Erteilte Aufträge dürfen ohne Zustimmung von AUSTIN weder teilweise noch zur Gänze an Subunternehmer weitergegeben werden.

4. Der AN verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von AUSTIN zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu AUSTIN bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von AUSTIN Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Diese Verpflichtungen sind auf allfällige Sublieferanten zu überbinden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung des AN bleibt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit AUSTIN aufrecht.

5. (Technische) Unterlagen, Entwürfe, Pläne, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modelle sowie sonstige Fertigungsmittel und Muster, die AUSTIN für die Ausführung ihrer Bestellung dem AN übergibt, verbleiben in deren Eigentum und sind nach Beendigung des Auftrages in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Eine Weitergabe, sei es auch nur zur Einsichtnahme an Dritte, ist ausdrücklich untersagt.

6. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen und des sonstigen Vertrages zwischen AUSTIN und dem AN unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit gilt eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung.

7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des sonstigen Vertrages zwischen AUSTIN und dem AN bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden.

8. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AUSTIN und dem AN gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Für Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieser Bedingungen und für Verträge zwischen AUSTIN und dem AN oder über deren Rechtswirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von AUSTIN vereinbart. AUSTIN ist aber berechtigt, das Gericht am Sitz des AN anzurufen.

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER AUSTIN POWDER GMBH UND AUSTIN POWDER VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH (in der Folge „AUSTIN“)

I. Geltung dieser Bedingungen

Lieferungen, Leistungen (etwa technische Dienstleistungen, Sprengberatungen, die Ausführung von Sprengungen, Logistik für Baustellen über und unter Tage und Unterstützung bei Sprengungen) einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen, Angebote, einseitige Erklärungen von AUSTIN und alle Vereinbarungen (die gesamten Geschäftsbeziehungen) zwischen AUSTIN und ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Bedingungen (soweit hierin von Lieferungen die Rede ist, sind davon auch Leistungen umfasst). Aufträge, Zusicherungen, Ergänzungen, Nebenabreden und abweichende, entgegenstehende Bedingungen und Änderungen, insbesondere auch durch Streichungen oder Bedingungen, die vom Kunden gestellt werden, sowie mündliche Erklärungen, Auskünfte und Empfehlungen von AUSTIN sind nur verbindlich und gültig, wenn AUSTIN diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Stillschweigen durch AUSTIN gilt nicht als Zustimmung. Diese Bedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit Konsumenten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von AUSTIN sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angebote und Bestellungen des Kunden können durch AUSTIN innerhalb von vier Wochen nur schriftlich oder durch unmittelbare Lieferung und/oder Leistung (faktische Annahme) angenommen werden. Für Geschäftsabschlüsse mit AUSTIN gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Ausgabe.

2. Ein Kostenvoranschlag wird von AUSTIN nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, wird AUSTIN den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich.

3. Angebote von AUSTIN bleiben samt allen zugehörigen Beilagen, wie Pläne, Skizzen, Abbildungen, technische Unterlagen, Prototypen, Sprengschemata und Muster, Eigentum von AUSTIN. Der Kunde hat, wenn es nicht zu einem Auftrag an AUSTIN kommt, alle derartigen Unterlagen unverzüglich an AUSTIN zurückzustellen. Alle derartigen Ausführungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von AUSTIN und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. AUSTIN behält auch alle Rechte an Verbesserungsvorschlägen, Ideen und Lösungsvorschlägen, unabhängig vom Kundenauftrag. Ohne Zustimmung von AUSTIN darf der Kunde den Inhalt von Angeboten, Erklärungen etc. von AUSTIN an Dritte nicht weitergeben.

4. Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, Vor- bzw. Ratschläge, Sprengschemata, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster und Abbildungen von AUSTIN sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht davon, sich von den Eigenschaften der Ware und ihrer Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, von der Zweckmäßigkeit der gewählten Verwendung und den jeweils benötigten Materialmengen selbst zu überzeugen, sowie die von AUSTIN gelieferte Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen. AUSTIN ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sprengvorschläge werden ausschließlich nach den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen erstellt; sie stellen lediglich eine unverbindliche und keine Haftung von AUSTIN begründende Assistenzleistung durch AUSTIN dar. Der Kunde hat Vorschläge und Empfehlungen von AUSTIN durch seine eigenen verantwortlichen Sprengbefugten auf Richtigkeit und Durchführbarkeit zu prüfen. Er kann aus derartigen Vorschlägen und Empfehlungen oder deren Durchführung keinerlei Ansprüche gegen AUSTIN stellen. Bei der Verwendung der von AUSTIN gelieferten Waren hat der Kunde die dabei zu beachtenden Vorschriften (etwa die SprengarbeitenVO, die SprengmittellagerVO, die SprengmittelVO etc.) sowie behördliche Auflagen einzuhalten; er ist selbst für die Einholung entsprechender Bewilligungen verantwortlich. AUSTIN ist für die ordnungsgemäße Verwendung von ihr gelieferter Waren nicht verantwortlich.

5. Der Einsatz von Subunternehmern ist für AUSTIN stets zulässig.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise in Euro und ab Werk bzw. ab Auslieferungslager zuzüglich Verpackung, Umsatzsteuer, Abgaben, Zölle und Gebühren.

2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung mehr als 6 Monate, behält sich AUSTIN das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Material-, Energie- und Lohnkosten. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl von AUSTIN auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen von AUSTIN vom Kunden bei Warenübernahme ohne Abzug zu bezahlen. § 1333 ABGB und § 456 UGB (Verzugszinsen, Kostentragung bei Verzug) kommen zur Anwendung. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit AUSTIN die außergerichtlichen vorprozessualen Betreibungskosten zu ersetzen. Bei Verzug des Kunden kann AUSTIN unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von maximal 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verlangen. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht AUSTIN ebenso das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. Einlangende Zahlungen werden auf die älteste offene Forderung, zuerst auf Kosten und andere Nebengebühren, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Entgegenstehende Zahlungswidmungen sind wirkungslos. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden im Zusammenhang mit vermeintlichen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

4. AUSTIN ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber dem Kunden aufzurechnen. Sind die Forderungen verschieden fällig, werden die Forderungen von AUSTIN spätestens mit der Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit fällig und mit diesem Wertstellungsdatum abgerechnet. Alle Forderungen von AUSTIN werden zudem sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen oder -fristen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die gerechtfertigter Weise aus Sicht von AUSTIN geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern bzw. die Realisierung von Zahlungsansprüchen ernsthaft zu gefährden (etwa wesentliche Reduzierung oder gänzliche Streichung von Versicherungslimits durch namhafte Kreditversicherer). In diesen Fällen ist AUSTIN weiters berechtigt, jede Weiterbelieferung von der Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung oder Beibringung sonstiger, angemessener und akzeptabler Sicherheiten abhängig zu machen und/oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag (allenfalls auch nur teilweise) zurückzutreten und Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung der vertraglichen Abnahmeverpflichtung, zu verlangen.

IV. Rücknahme

Gelieferte Ware wird von AUSTIN ohne deren vorherige schriftliche Genehmigung weder zurückgenommen noch umgetauscht. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

V. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis, Zinsen und Nebengebühren bleibt die Ware Eigentum von AUSTIN. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss der Kunde AUSTIN unverzüglich verständigen. Die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltssache ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AUSTIN und nur gegen Barzahlung oder Überbindung des Eigentumsvorbehaltes auf den Erwerber zulässig.

VI. Liefergegenstand und Lieferbedingungen

1. Gegenstand, Menge und Qualität der Lieferungen und/oder Leistungen von AUSTIN bestimmen sich nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind produktionstechnisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren technischen Normen (etwa EN-, DIN- bzw. ÖNORMEN) ausgewiesenen Toleranzgrenzen jedenfalls zulässig. Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, wird von AUSTIN keine Verwendbarkeit der Lieferungen und/oder Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke zugesagt und der Kunde trägt das volle Verwendungs- und Eignungsrisiko für die beabsichtigten und etwaig AUSTIN auch zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke.

2. Als Erfüllungsort für die Leistungspflicht von AUSTIN als Verkäufer gilt deren Lager- bzw. Werksstandort. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig. Die Ware wird von AUSTIN gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpackt. Verpackungsmaterial oder allenfalls auch Reststoffe (wie etwa Zünder und Patronen) werden (sofern in ADR-konformer Original-Verpackung) von AUSTIN, die ARA-Lizenz-Partnerin ist, gegen entsprechende Gebühren zurückgenommen; AUSTIN ist berechtigt, dem Kunden allfällige Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, werden von AUSTIN grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Leistungs- bzw. Liefertermine und -fristen sind unverbindliche Richtwerte, die – Auftragsklarheit vorausgesetzt – mit dem Datum der Auftragsbestätigung von AUSTIN zu laufen beginnen. Hängt die Leistung von AUSTIN von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab, ist AUSTIN zum keine Ansprüche des Kunden auslösenden Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung durch den Vorlieferanten unterbleibt.

4. Die Lieferverpflichtung von AUSTIN gilt auch dann als erfüllt, wenn rechtzeitig die Versand- oder Ablieferbereitschaft gemeldet und die Ware ohne Verschulden von AUSTIN nicht rechtzeitig versendet wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die von AUSTIN zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, oder erfolgt bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abruftermin, ist AUSTIN berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden in beliebiger Weise einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Ware als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert und die Gefahr geht auf den Kunden über, falls sie nicht schon vorher übergegangen ist.

5. Der Kunde kann ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, insbesondere bei Verzug von AUSTIN, nur geltend machen, wenn er selbst alle seine Verpflichtungen bzw. die Bestimmungen des Vertrages eingehalten hat. Leistungsverzug durch AUSTIN tritt nicht ohne schriftliche Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zumindest vier Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei AUSTIN ein. Für entstandene Schäden haftet AUSTIN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, was der Kunde zu beweisen hat. Das Rücktrittsrecht des Kunden bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

6. Der Kunde trägt das Risiko der Beschädigung oder des Unterganges der Ware ab dem Zeitpunkt deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmte Person oder Anstalt, auch wenn der Transport im Preis inbegriffen ist und unabhängig davon, von wem der Transport durchzuführen oder zu organisieren ist und auf wessen Kosten der Transport erfolgt. Dies gilt auch bei Zustellungen frei Haus des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt AUSTIN Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. AUSTIN übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die Auswahl des Transportmittels bzw. Transporteurs. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann von AUSTIN eine zweckentsprechende Transportversicherung zugunsten des Kunden abgeschlossen werden. Die Versendung geschieht daher immer auf Gefahr des Kunden, der jede sachgemäße Versand- und Transportart genehmigt. Die Ware gilt in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Beschädigungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils als beim Transport entstanden.

7. Tritt der Kunde unberechtigt vor Produktionsbeginn vom Vertrag zurück, hat er AUSTIN eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Schadenersatzpauschale von 10 % der Auftragssumme zuzüglich allfällig bereits getätigter Barauslagen zu bezahlen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Tritt der Kunde nach Leistungs- oder Produktionsbeginn zurück, ist AUSTIN berechtigt, vollen Ersatz zu begehren.

8. Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Lieferungen und damit allenfalls verbundener Leistungen an Dritte, sämtliche nationalen wie internationalen, insbesondere gemeinschaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen einzuhalten. Die Vertragserfüllung von AUSTIN steht dementsprechend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass allenfalls erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfüllung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler wie internationaler, insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Exportkontrollbestimmungen entgegenstehen.

VII. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb des Einflussvermögens von AUSTIN, wie Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Versorgung mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen, Virus- und sonstige Eingriffe Dritter auf das IT-System von AUSTIN, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände wie nach Vertragsabschluss verhängte Import- und Exportsperren, nicht rechtzeitig einholbare Bewilligungen etc., die die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei AUSTIN oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten, schließen Schadenersatzansprüche des Kunden aus und berechtigen AUSTIN, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. AUSTIN wird den Kunden vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferbehinderungen unverzüglich verständigen.

VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung

1. Der Kunde muss Leistungen und Lieferungen von AUSTIN sofort nach Erhalt untersuchen und AUSTIN allfällige Beanstandungen, insbesondere Abweichungen von der Bestellung, unverzüglich schriftlich und detailliert mitteilen. Dies gilt auch für Sachmängel, Minder- oder Anderslieferungen. Geheime Mängel und andere Abweichungen von der Bestellung, die nicht sofort erkennbar sind, müssen binnen drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Der Weiterverkauf oder die Verwendung der Ware durch den Kunden gilt als Anerkennung der Mangelfreiheit. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bzw. bei Geltendmachung später als drei Monate nach Lieferung sind alle gesetzlichen Gestaltungsrechte und Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer allfälligen Abweichung der Lieferung von der Bestellung ausgeschlossen.

2. Unbeschadet begründeter Gewährleistungsansprüche gelten die Ware bei Übergabe und die Leistung bei Erbringung als vertragsgemäß erbracht bzw. geliefert. Für den Umstand, dass etwaige Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, trägt stets der Kunde die Beweislast. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen kommen nur insoweit zur Anwendung, als ihre Anwendung keine Erweiterung der in diesen Bedingungen geregelten Pflichten und Haftung von AUSTIN bewirkt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl von AUSTIN auf den Austausch, die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Ist dies nicht möglich, besteht nur ein Recht auf Rücktritt. Preisminderung und darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Gibt der Kunde AUSTIN keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

IX. Haftung, Produkthaftung

1. Soweit nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, übernimmt AUSTIN insbesondere keine Gewährleistung und sonstige Haftung für (i) andere als die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und (ii) eine bestimmte Verwendbarkeit der Lieferungen und/oder Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke (das Verwendungs- und Eignungsrisiko liegt beim Kunden). Technische Beratungen durch AUSTIN stellen grundsätzlich eine Serviceleistung mit informativem Charakter dar und dienen somit ausschließlich als technische Orientierungshilfe. Soweit die Inhalte von technischen Beratungen nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden, können daraus keine Ansprüche gleich welcher Art abgeleitet werden.

2. Die von AUSTIN gelieferte Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften von AUSTIN über die Behandlung der Ware und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Die Haftung von AUSTIN ist ausgeschlossen, wenn die Lagerung oder Verwendung der Ware nicht in Entsprechung der einschlägigen Vorschriften, des Standes der Technik und der übermittelten Lieferbeschreibung erfolgt, sowie bei Veränderungen an der Ware, die nicht von AUSTIN vorgenommen wurden.

3. Alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen AUSTIN oder deren Erfüllungsgehilfen aus welchem Grunde immer, insbesondere auch aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund, gleich welcher Art, insbesondere für Mangelfolgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden bzw. Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen bzw. Betriebsunterbrechungen), und positive Schäden sowie entgangenen Gewinn, für nicht erzielte Ersparnisse oder Zinsverlust, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung und für den Ersatz reiner Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUSTIN oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Den Nachweis, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, hat der Kunde zu erbringen. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen. Der Kunde verzichtet auf allfällige Regressansprüche, die ihm gegen AUSTIN aufgrund eigener Haftung entstehen könnten. Schadenersatz- und Regressansprüche sind gegen AUSTIN bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen; die Haftung von AUSTIN verjährt sohin binnen drei Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Der Kunde hält AUSTIN für alle Ansprüche Dritter, die aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gegen AUSTIN im Zusammenhang mit der von AUSTIN an den Kunden gelieferten Ware oder dem Kunden erbrachten Leistung entstehen sollten, schad- und klaglos. Der Kunde verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden, die er als Unternehmer erleidet. Ebenso verzichtet er auf alle Regressansprüche, die ihm gegen AUSTIN aufgrund Produkthaftung oder anderer verschuldensunabhängiger Haftung entstehen. Gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben davon unberührt.

4. Die Erfüllung oder das Anerkenntnis von Ansprüchen durch AUSTIN, etwa aus dem Titel der Gewährleistung, stellt jedenfalls kein Anerkenntnis von sonstigen Forderungen gleich welcher Art, insbesondere von Ansprüchen aus dem Titel des Schadenersatzes, dar.

5. Alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen AUSTIN oder deren Erfüllungsgehilfen sind der Höhe nach beschränkt auf Beträge, die AUSTIN von ihrem Haftpflichtversicherer oder aus sonstigen Versicherungen oder von im Regresswege haftenden Dritten tatsächlich refundiert erhält. Etwaige Reklamations-, Schadens- und/oder Aussortierpauschalen werden von AUSTIN nicht anerkannt.

6. Der Kunde erklärt, dass ihm der wahre Wert der Ware bzw. Leistung bekannt ist; er verzichtet somit auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Er verzichtet weiters auf die Möglichkeit, einen Vertrag mit AUSTIN wegen Irrtums anzufechten.

X. Datenschutz und Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung

Datenschutzrechtlich relevante Informationen, insbesondere personenbezogene Daten (wie etwa Name/Firma, Geburtsdatum/Registernummer, Adresse, Daten der Kontaktpersonen, Kontodaten, die AUSTIN oder eine verbundene Gesellschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erlangt, deren Schutz AUSTIN ein Anliegen ist, werden ausschließlich in Übereinstimmung mit den entsprechend anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und ausschließlich zur Erfüllung der entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen von AUSTIN im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden verwendet. Eine Datenübermittlung an Dritte (nicht mit AUSTIN verbundene Unternehmen) erfolgt nicht, mit Ausnahme von Kontodaten im Rahmen der Zahlungsabwicklung an die abwickelnden Kreditinstitute, an beauftragte Transportunternehmen sowie an den Steuerberater oder andere der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Berater zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen. Die Daten werden bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist oder bis zum Ablauf der Produkthaftung gespeichert. Der Kunde stimmt in Kenntnis seiner Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch dieser Datenverarbeitung (jederzeit widerrufbar) zu.

XI. Schlussbestimmungen

1. Der Kunde verpflichtet sich unwiderruflich, über sämtliche ihm von AUSTIN zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu AUSTIN bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von AUSTIN Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden bleibt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit AUSTIN aufrecht.

2. Der Kunde darf seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit AUSTIN ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (die nicht unbillig verweigert werden darf) von AUSTIN auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

3. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen und des sonstigen Vertrages zwischen AUSTIN und dem Kunden unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit gilt eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommender Bestimmung.

4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des sonstigen Vertrages zwischen AUSTIN und dem Kunden bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden.

5. Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen ist St. Lambrecht.

6. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AUSTIN und dem Kunden gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Für Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieser Bedingungen und für Verträge zwischen AUSTIN und dem Kunden oder über deren Rechtswirkungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von AUSTIN vereinbart. AUSTIN ist aber berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

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